Ausgestaltung von Vormietverträgen
- normaler Mietvertrag (vgl. www.miet-vertrag.ch)
- Mietvertrag ist unter folgende allgemeine aufschiebende Bedingung zu stellen:
- Verwirklichung des Bauprojektes innerhalb eines gewissen Zeitraumes (z.B. „Dieser Mietvertrag wird unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass das Bauprojekt X bis spätestens Ende des Jahres Y realisiert wird.“)
- zusätzliche differenzierte aufschiebende Bedingungen sind möglich; z.B.:
- Erreichen eines bestimmten Vorvermietungsanteils (z.B. 60 %) bis zu einem bestimmten Tag
- Baubewilligungserteilung bis zu einem bestimmten Tag
- etc.
- zusätzlich kann ein Rücktrittsrecht des Mieters vereinbart werden, ab einem bestimmten Termin (z.B. „Der Mieter hat das Recht, innert 30 Tagen von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn bis zum 31. März 2011 die Baubewilligung nicht erteilt wurde. Er hat dem Vermieter den Rücktritt schriftlich anzuzeigen.)







